Vergleich

Was gilt in welcher Zone?

Begegnungszone, Tempo-30-Zone und Fussgängerzone

 

Tempo-30-Zone

Begegnungszone

Fussgängerzone

Geschwindigkeit

Max. 30 km/h

Max. 20 km/h

Max. Schritttempo

Vortritt

Fahrzeuge

Fussgänger, ohne die Fahrzeuge unnötig zu behindern

Fussgänger (Ausnahme Tram)

Zugänglichkeit motorisierter Verkehr

Ohne Einschränkungen

Ohne Einschränkungen

Fussgängerzonen sind den Fussgänern und den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. In beschränktem Masse ist Fahrzeugverkehr zugelassen.

Parkieren

Wenn nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Vorschriften

Nur an den markierten Stellen erlaubt

Nicht erlaubt. Ausnahmen: Wo durch Signale oder Markierungen ausfrücklich erlaubt, oder auf Anfrage mit polizeilicher Sonderbewilligung, z.B. für Handwerker

Fussgängerstreifen

In der Regel keine. Ausnahmen: bei gefährlichen Stellen, z.B. vor Schulen, Heimen, an Haltestellen

Keine. Fussgängervortritt gilt auf der gesamten Länge

Keine

Spiel und Sport

Auf verkehrsarmen Nebenstrassen erlaubt. Übrige Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden (VRV, Art. 46)

Auf verkehrsarmen Nebenstrassen erlaubt. Übrige Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden (VRV, Art. 46)

Grundsätzlich erlaubt

Tempo-30
Begegnungszone
Fussgängerzone
Tempo-30

Der VCS empfiehlt, Tempo-30-Zonen in Wohnzonen flächendeckend einzuführen. Der Gewinn an Sicherheit und Lebensqualität ist gross, die Einschränkungen für den motorisierten Verkehr sind gering. Eine einheitliche Signalisation im ganzen Wohnquartier sorgt für Klarheit und bessere Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten.

Tempo 30 in Wohnquartieren ist in der Schweiz gut etabliert. Noch weniger verbreitet, aber sehr bewährt hat sich Tempo 30 auf Hauptstrassen in belebten Ortszentren. Wo sich Fussgängerinnen, Velo- und Autofahrer auf dichtem Raum die Strasse teilen, sorgen die tieferen Geschwindigkeiten nicht nur für mehr Sicherheit, sondern auch für höhere Aufenthaltsqualität, ohne die flüssige Abwicklung des Verkehrs zu behindern.

Begegnungszone

Im Wohnquartier führt Tempo 20 statt Tempo 30 bei gegebenen Voraussetzungen zu einer weiteren markanten Steigerung des Sicherheitsniveaus, zu optimaler Kommunikation und einem entspannteren Nebeneinander von spielenden Kindern und motorisiertem Verkehr auf den letzten Metern zum Parkplatz.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Begegnungszone auch an zentraler Lage, in Geschäftszentren oder vor Schulen erste Wahl. Wenn der Wunsch nach einer reinen Fussgängerzone in kleineren oder mittelgrossen Ortszentren aufgrund der bestehenden Nutzungsansprüche unerfüllbar bleibt, bietet sich die Begegnungszone als Alternative an.

Fussgängerzone

Wo eine Fussgängerzone möglich ist, wird – nicht zuletzt zur Freude der Boulevardgastronomie – die Fussgängerin zur Königin und der Fussgänger zum König, und auch eine neue Strassenakustik entsteht: Brunnengeplätscher und fröhliches Stimmengewirr statt Motorenlärm.

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