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VCS SGAP Statuten
Unsplash Mateus Jud

Statuten

Art. 1       Name, Sitz

1 Unter dem Namen VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion St. Gallen/Appenzell (VCS St. Gallen/Appenzell) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Verein ist dem Verkehrs-Club der Schweiz (VCS Schweiz) angeschlossen.

2 Der Sitz des Vereins ist St. Gallen.

Art. 2       Zweck

1 Zweck des VCS St. Gallen/Appenzell ist die Förderung der Ziele des VCS Schweiz im Gebiet der Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden durch politische, publizistische, rechtliche und andere Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs, insbesondere nach den folgenden Grundsätzen:

          a. sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen,

          b. minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz- und Schadstoffe,

          c. Vermeidung von unnötigem Verkehrsaufkommen,

          d. optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmenden, namentlich für Kinder, ältere Leute und Menschen mit einer Behinderung,

          e. Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem Wirkungsgrad,

          f. Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen,

          g. Schutz des Klimas, der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigung durch Verkehr.

2 Der VCS St. Gallen/Appenzell strebt die aktive Mitarbeit möglichst vieler Mitglieder an.

3 Er kann seinen Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern Dienstleistungen und Produkte anbieten.

4 Seine Aktivitäten dürfen dem Zweck des VCS Schweiz nicht widersprechen.

5 Der VCS St. Gallen/Appenzell wahrt die Interessen und Rechte seiner Mitglieder im Rahmen des Zwecks gemäss Absatz 1, insbesondere in Verfahren vor Behörden und Gerichten.

Art. 3       Mittel

1 Die finanziellen Mittel des VCS St. Gallen/Appenzell bestehen aus:

          a. eigenen, vom VCS Schweiz erhobenen Mitgliederbeiträgen,

          b. Beiträgen des VCS Schweiz,

          c. Spenden von Mitgliedern und Dritten.

2 Die Mitglieder entrichten die vom VCS Schweiz bestimmten Beiträge. Diese werden vom VCS Schweiz erhoben. Der VCS St. Gallen/Appenzell erhält davon den ihm zustehenden Sektionsbeitrag.

Art. 4       Organe

Die Organe des VCS St. Gallen/Appenzell sind:

          a. die Mitgliederversammlung

          b. der Vorstand

          c. die Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren

Art. 5       Die Mitgliederversammlung

1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand jährlich durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von einem Zehntel aller Mitglieder verlangt werden.

2 Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen mittels einer geeigneten Videokonferenz oder einer anderen digitalen Lösung, welche die aktive Teilnahme der Mitglieder an Diskussionen und Abstimmungen ermöglicht, durchgeführt werden.

3 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

4 Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über Traktanden, die in der Einladung angekündigt wurden.

5 Anträge müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin, für die ausserordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Tage vor dem Termin, schriftlich zugestellt werden.

Art. 6       Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

          a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten; sie kann ein Co-Präsidium wählen,

          b. wählt die übrigen Vorstandsmitglieder,

          c. wählt die Revisorinnen oder Revisoren,

          d. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins,

          e. genehmigt das Jahresbudget,

          f. entscheidet über Statutenänderungen,

          g. entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge,

          h. entscheidet über die Auflösung des Vereins.

Art. 7       Wahl des Vorstands

1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

2 Wahlvorschläge sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einzureichen.

3 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 8       Rechte und Pflichten des Vorstands

1 Der Vorstand

          a. vertritt den Verein gegen aussen; er wird in dieser Funktion vertreten durch das Präsidium oder durch eine ständig oder fallweise vom Vorstand beauftragte Person,

          b. besorgt die laufenden Geschäfte und wahrt die Interessen des Vereins,

          c. besorgt die Rechnungsführung,

          d. verabschiedet Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung,

          e. vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

          f.  bestimmt die Delegierten,

          g. beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind.

2 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.

3 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

4 Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er regelt seine Arbeitsweise, die Zuteilung von Aufgaben sowie die Zeichnungsberechtigung in einem Vorstandsreglement.

5 Der Vorstand kann die Aufgaben nach Abs. 1 Bst. b und c der Geschäftsstelle übertragen.

Art. 9       Rechnungskontrolle

1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Revisorin oder einen Revisor. Sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.

2 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Revisorinnen bzw. Revisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.

Art. 10     Die Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des VCS St. Gallen/Appenzell und ist zuständig für alle Aufgaben, die ihr der Vorstand übertragen hat.

2 Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geführt.

3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

Art. 11     Mitgliedschaft

1 Personen mit Wohnsitz in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserhoden und Appenzell Innerrhoden werden automatisch Mitglieder des VCS St. Gallen/Appenzell, wenn sie in den VCS Schweiz aufgenommen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch kann eine Person aber auch Mitglied jeder anderen Sektion werden oder bleiben.

2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlen der Beiträge oder Tod.

3 Ein Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Sekretariat des VCS Schweiz mindestens drei Monate vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres mitgeteilt werden.

4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom VCS Schweiz gemäss seinen Statuten beschlossen werden. Dem VCS St. Gallen/Appenzell steht ein Antragsrecht zu.

5 Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.

Art. 12  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der vereinsinternen Willensbildung teilzunehmen, sich in die Vereinsorgane wählen zu lassen und Anträge zu stellen.

2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Art. 13  Regional- und Ortsgruppen

1 Der Vorstand kann Mitgliedern bewilligen, VCS Regional- und -Ortsgruppen zu bilden. VCS Regional- und -Ortsgruppen gehören zum Verein VCS St. Gallen/Appenzell.

2 Die VCS Regional- und Ortsgruppen erstatten dem Vorstand einen jährlichen Bericht über ihre Aktivitäten. Sie haben das Recht, Anträge an den Vorstand einzureichen, und sie können die Bezahlung von Ausgaben und die Unterstützung von Aktionen beantragen.

3 Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung des Vorstands mit Vertretenden der Regional- und Ortsgruppen zur gegenseitigen Information und Koordination statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

Art. 14  Statutenänderungen

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 erfolgen Statutenänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

2 Die Änderung von Artikel 14 und 15 bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der in einer Urabstimmung abgegebenen Stimmen.

Art. 15  Auflösung

1 Die Auflösung der Sektion kann mit einer Zweidrittelmehrheit der in einer Urabstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2 Bei einer Auflösung des VCS St. Gallen/Appenzell fliesst das gesamte nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen dem VCS Schweiz zu.

genehmigt von der Mitgliederversammlung 30.6.2022

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